Verdachts- und anlassunabhängige Kontrollen ("Schleierfahndung")

Bereits 1995 hatte der Bundesdelegiertentag in einer Resolution die Forderung erhoben, in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder die Befugnis zu sogenannten verdachts- und anlassunabhängigen Kontrollen aufzunehmen.

 

Nach bisheriger Rechtslage (vgl. § 36 Abs. 5 StVO) waren nur verkehrsbezogene Anhaltungen und Überprüfungen durch die Polizei möglich, bei denen weitergehende Kontrollen des Fahrzeugführers oder von weiteren Fahrzeuginsassen sowie die Durchsuchung des Fahrzeugs ohne konkreten Verdacht nicht vorgenommen werden durften.

 

Als Ausgleich für den Wegfall der Grenzkontrollen sind solche Kontrollen zur Bekämpfung der international operierenden Verbrecherbanden allerdings unerlässlich. Diese Kontrollen müssen dazu nicht nur in Grenzräumen bis zu 30 km Tiefe, auf Flughäfen, Bahnhöfen und sonstigen Einrichtungen erlaubt sein, sondern insbesondere auch auf Verkehrswegen des internationalen Verkehrs. Auch die Rechtssicherheit gebietet die gesetzliche Regelung einer solchen Befugnis, da sich Polizeibeamtinnen und -beamte ansonsten wegen Freiheitsberaubung strafbar machen können.

 

Der Freistaat Bayern hatte bereits zum Jahresbeginn 1995 diese Kontrollmöglichkeit ("Schleierfahndung") in sein Polizeiaufgabengesetz eingeführt. Baden-Württemberg ergänzte sein Polizeigesetz 1996. Darüber hinaus konnte von der DPolG erreicht werden, dass die Freistaaten Thüringen und Sachsen sowie Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern dem süddeutschen Beispiel gefolgt sind. Auch dem Bundesgrenzschutz steht diese Kontrollmöglichkeit nunmehr zu.

 

Die hessische und die saarländische Landesregierung haben bereits angekündigt, die Schleierfahndung schnellstmöglich ins Polizeigesetz aufzunehmen. Auch in Berlin haben sich die Regierungsparteien auf eine entsprechende Gesetzesergänzung verständigt.

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