Strafverfolgung von Massendelikten (Strafgeld)

In Deutschland wurden allein im Jahr 1998 über 640.000 Ladendiebstähle erfasst. Die DPolG hält die in vielen Bundesländern übliche Praxis, wonach ein Großteil dieser Delikte meist wegen Überlastung der Justiz de facto ungeahndet bleibt, wegen der negativen Auswirkungen auf das Rechtsbewusstsein der Bevölkerung für nicht länger hinnehmbar. Die große Anzahl der begangenen Straftaten darf deren konsequente Strafverfolgung nicht behindern.

 

Eine Möglichkeit, diesen Missstand zu beseitigen, bietet etwa das 1994 eingeführte beschleunigte Verfahren (vgl. § 417 ff. StPO).

 

Der Verhängung eines Strafgeldes für Ladendiebe durch die Polizei steht die DPolG dagegen eher skeptisch gegenüber. Derartige Vorschläge sind schon im Hinblick auf die Gewaltenteilung verfassungsrechtlich problematisch.

 

Durch ein Strafgeld darf auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass ein Straftatbestand wie eine Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem bloßen Bußgeld geahndet wird. Außerdem besteht die Befürchtung, dass die Polizei mit der Verhängung und der bürokratischen Abwicklung von Strafgeldern personell überfordert ist.

 

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