Sicherungsverwahrung

Angesichts der immer wieder zu beklagenden Rückfälle etwa von Sexualstraftätern -insbesondere im Hinblick auf furchtbare Verbrechen an Kindern - hat sich die DPolG bereits früh dafür ausgesprochen, eine Sicherungsverwahrung (vgl. §§ 66 ff. StGB, 129 ff. StVollzG) auch nachträglich, d.h. während der Haftverbüßung, anordnen zu können, wenn sich während des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe heraus stellt, dass der Täter für die Allgemeinheit gefährlich ist.

 

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 10. Mai 2010, mit der die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung für rechtswidrig erklärt wurde, hat die Diskussion um die verfassungsgemäße Ausgestaltung der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung wieder neu entfacht.

 

Opferschutz vor Täterschutz – dieser Grundsatz muss Priorität haben!

 

Für die DPolG steht dabei im Vordergrund, dass der Grundsatz `Opferschutz vor Täterschutz´ in jedem Fall Priorität haben muss.

 

Mit der (nachträglichen) Sicherungsverwahrung als letztes Mittel muss verhindert werden, dass offensichtlich nicht resozialisierbare „Schwersttäter“ sofort nach Ablauf ihrer Haftstrafe wieder auf freien Fuß gelangen und dann erneut Leib und Leben anderer gefährden können.

 

Aus rechtsstaatlichen Gründen muss dabei aber gewährleistet sein, dass sich die Sicherungsverwahrung deutlich vom normalen Strafvollzug abhebt, die Landesjustizverwaltungen mithin die gesetzlichen Möglichkeiten der Besserstellung so weit wie möglich ausschöpfen.

 

Die DPolG lehnt hingegen eine dauerhafte Bewachung entlassener Gewaltverbrecher durch die Polizei strikt ab. Zu einer sicheren Unterbringung der Täter gibt es keine Alternative, zumal auch elektronische Fußfesseln völlig ungeeignet sind, um wirksam vor Verbrechen zu schützen. Wohnorte entlassener Verbrecher, von denen weiterhin Gefahren ausgehen, dürfen nicht geheim bleiben.

 

Nachträgliche Sicherungsverwahrung auch im Jugendstrafrecht

 

Die DPolG begrüßt die nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) gegebene Möglichkeit der Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung für Jugendliche und heranwachsende Straftäter, die der BGH am 9. März 2010 für zulässig erklärt hat.

 

Es kann nicht hingenommen werden, dass jugendliche oder heranwachsende Sexualstraftäter oder Mörder unter 21 Jahren trotz Wiederholungsgefahr nach Ablauf einer Haftstrafe von mindestens sieben Jahren ohne weiteres wieder in die Gesellschaft entlassen werden.

 

Zwar besteht auch die Möglichkeit, in derartigen Fällen eine Führungsaufsicht in Form von Therapieanweisungen zu verhängen. Jedoch reichen solche Maßregeln oftmals nicht aus, um junge Kriminelle von erneuten Straftaten abzuhalten und die Bevölkerung vor Rückfällen präventiv zu schützen.

 

Wer als Jugendlicher die gleiche kriminelle Energie wie ein erwachsener Schwerverbrecher aufweist, auch nach Verbüßung einer mindestens siebenjährigen Freiheitsstrafe keine Resozialisierungsfähigkeit erkennen lässt und mitunter nicht einmal ansatzweise bereit ist, sich in unsere freiheitlich-demokratische Grundordnung zu integrieren, muss mit gleichen Rechtsfolgen rechnen wie Erwachsene.

 

Trotz des im Jugendstrafrecht - zu Recht - im Vordergrund stehenden Erziehungsgedankens haben die Bürgerinnen und Bürger Anspruch darauf, dass sie der Staat schon im Vorfeld geplanter Straftaten vor kriminellen Jugendlichen schützt; und zwar ungeachtet der damit einher gehenden Kosten. Unzählige Polizeieinsätze zur Strafverfolgung verbrauchen jährlich riesige Summen öffentlicher Gelder, die zudem oftmals vom Täter hervor gerufene (Personen-)Schäden nicht einmal mehr verhindern können.

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