Gendatei (DNA-Analyse)

Insbesondere vor dem Hintergrund grausamer Sexualmorde an Kindern ist die DPolG seit je her für die Einrichtung einer zentralen Gen-Datei eingetreten. Durch die Sammlung und zentrale Speicherung genetischer Merkmale von Straftätern wird die Fahndungsarbeit der Polizei gerade bei der Verfolgung von Sexualstraftaten erleichtert.

 

Der genetische Fingerabdruck kann aber auch zur Entlastung eines Verdächtigen beitragen.

 

Am 11.09.1998 ist das DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) in Kraft getreten. Konnte der genetische Fingerabdruck zuvor nur zur Überführung des Täters in einem anhängigen Strafverfahren erstellt werden, so darf dieser seither auch zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren bei bereits rechtskräftig verurteilten Tätern genommen und in einer beim Bundeskriminalamt (BKA) eingerichteten DNA-Identifizierungsdatei gespeichert werden, wenn eine Straftat von erheblicher Bedeutung zugrunde liegt, Wiederholungsgefahr gegeben und die Maßnahme erforderlich ist.

 

Rund 318.000 Gen-Datensätze verurteilter Straftäter sind bislang in der bundesweiten Datei des BKA gespeichert. Jede achte Abfrage aus dem System ist ein "Treffer", bei dem eine Straftat aufgeklärt, eine Spur zugeordnet oder Tatzusammenhänge geklärt werden können. Mehr als 3.000 Tataufklärungen insgesamt, dabei immerhin 321 Tötungsdelikte, bezeugen die hohe Effektivität der Datei.

 

Ursprünglich war die Datei für Sexualdelikte eingerichtet worden, mittlerweile leistet sie hervorragende Arbeit auf vielen anderen Gebieten der Tataufklärung.

 

Der weitere Aufbau der Datei muss schneller gehen, die Landespolizeien müssen mehr Personal bereit stellen, um die Daten, die im Besitz der Polizei sind, auch abfragefähig zu speichern.

 

Wir können uns angesichts fürchterlicher Verbrechen an Kindern nicht leisten, dass wegen einzelner Rechtsauffassungen die Speicherung gefährlicher Täter bzw. deren Spuren unterbleibt. Der Richtervorbehalt darf nicht soweit gehen, dass sogar bei unbekannten Tätern und bei Freiwilligkeit eines Spurengebers die Speicherung an eine richterliche Anordnung gebunden wird.

 

Die DPolG erwartet, dass zunächst unter Ausschöpfung aller Kräfte und der bestehenden Rechtslage die vorhandenen Daten eingegeben werden, damit Täter schnell ermittelt, Tatzusammenhänge rasch geklärt werden, und wegen der präventiven Wirkung dieser wirksamen Methode zur Verbrechensbekämpfung Straftaten unterbleiben.

 

In jedem Fall muss gewährleistet sein, dass die Datenbank des BKA mit anderen europäischen Ländern verknüpft ist, ansonsten ist die Ermittlungsarbeit der Polizei wieder nur halbherzig.

 

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