Einbeziehung des Verfassungsschutzes in die Bekämpfung der organisierten Kriminalität
Der Bundeshauptvorstand der DPolG hatte sich bereits im Jahr 1996 dafür ausgesprochen, die Nachrichtendienste zur besseren Bekämpfung der organisierten Kriminalität einzusetzen. Dabei ist an dem Grundsatz der Trennung von Aufgaben und Befugnissen zwischen Nachrichtendiensten und Polizei festzuhalten. Ebenso ist weiterhin eine personelle Trennung unbedingt erforderlich.
Dieses Trennungsgebot darf aber den verfassungsrechtlich ausdrücklich zugelassenen Informationsaustausch dieser Sicherheitsbehörden an der gemeinsamen Front gegen die organisierte Kriminalität nicht behindern oder gar verbieten.
Daher ist es notwendig, die Erkenntnismöglichkeiten des Bundesnachrichtendienstes und der Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder für die polizeiliche Bekämpfung der organisierten Kriminalität besser als bisher zu nutzen. Soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Erkenntnisse über andere als staatsbedrohende Strukturen organisierter Kriminalität erlangen, müssen sie solche sach- und personenbezogenen Daten den Strafverfolgungsbehörden mitteilen, wenn nicht übergeordnete staatliche Interessen dem entgegenstehen.