Sachsen-Anhalt will Urlaubsverordnung für Beamte anpassen
Die Urlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte in Sachsen-Anhalt soll geändert werden. Wie aus einem Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hervorgeht, das am 2. März 2026 unterzeichnet wurde, plant die Landesregierung eine Anpassung der Regelungen zum Sonderurlaub bei der Erkrankung von Kindern. Die Änderung soll rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Kern der geplanten Novelle ist eine Anpassung von § 20 Absatz 3a der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt (UrlVO LSA). Damit soll die Landesregelung stärker an vergleichbare bundesgesetzliche Bestimmungen angelehnt werden.
Nach den vorgesehenen Änderungen sollen Beamtinnen und Beamte auch künftig bezahlten Sonderurlaub erhalten können, wenn ihr Kind erkrankt. Konkret ist vorgesehen, dass bei der Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes Sonderurlaub mit Besoldung gewährt werden kann.
Die neuen Höchstgrenzen sehen vor:
- bis zu 12 Arbeitstage pro Kind und Jahr,
- maximal 28 Arbeitstage insgesamt pro Urlaubsjahr.
Für Alleinerziehende sollen großzügigere Regelungen gelten:
- bis zu 24 Arbeitstage pro Kind,
- höchstens 56 Arbeitstage insgesamt pro Jahr.
Die Bewilligung des Sonderurlaubs soll nach Maßgabe von § 20 Absatz 4 UrlVO LSA erfolgen.
Bis zum formalen Inkrafttreten der Verordnungsänderung bittet das Finanzministerium die Dienststellen bereits jetzt, die neuen Regelungen im Vorgriff anzuwenden und entsprechende Urlaubsanträge entsprechend zu genehmigen.