16. Dezember 2016

Musterwidersprüche zur amtsangemessenen Alimentation

Musterwidersprüche zur amtsangemessenen Alimentation

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bekanntermaßen erhalten auf Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes vom 24.11.2016 alle Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt rückwirkend zum 01.04.2011 Nachzahlungen ihres jeweiligen Grundgehaltes. Durch dieses Gesetz soll der Zustand der verfassungswidrigen Besoldung der Beamtinnen und Beamten des Landes Sachsen-Anhalt beseitigt werden.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, 

die von den DGB-Gewerkschaften in der vergangenen Woche gestreute Information inklusive Musterwidersprüche zur amtsangemessenen Alimentation hat zu großen Irritationen geführt. Der dbb hat den Sachverhalt rechtlich prüfen lassen.

Ich  sende Euch dazu eine dbb Information mit einem Musterwiderspruch, der nicht nur mögliche Ansprüche für das Jahr 2016 sicherstellt, sondern alle Eventualitäten abdeckt und bitte um dringende Weiterleitung an alle Mitglieder, Kolleginnen und Kollegen. 

Wichtig: Der Widerspruch muss bis 31.12.2016 geltend gemacht werden! 

Informationen aus dem MF dazu lassen weiter auf sich warten …. 

Ich weise Euch darauf hin, dass der dbb für „Schnellschüsse“ (bei den DGB-Gewerkschaften sind zwei unterschiedliche Widerspruchsmuster im Umlauf) nicht bekannt ist, sondern die Sachlage rechtlich prüft und das geht nicht von heute auf morgen. Ich bitte Euch einfach um Verständnis. 

Ich wünsche Euch einen schönen 4. Advent. 

Euer Wolfgang Ladebeck

Hinweis der Bezügeverwaltung:

Wichtiger Hinweis zur Übersendung von Anträgen beziehungsweise Widersprüchen
Ein per E-Mail eingelegter Antrag/Widerspruch beziehungsweise ein eingescannter und per E-Mail übersandter Antrag/Widerspruch an die Bezügestelle  ist unwirksam. Es tritt keine Fristwahrung ein.

Es besteht die Möglichkeit der fristwahrenden Übermittlung eines Antrags/Widerspruchs per Fax an folgende Nummern:

0391/ 5454100

0391/5451500 und

0340/6506733.

Das Sendeprotokoll gilt als Nachweis über den Eingang des Antrags/Widerspruchs.

Es ist nicht erforderlich das Original im Nachgang zu übersenden.

Quelle: http://www.mf.sachsen-anhalt.de/steuern/bezuegeverwaltung/

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