Gängige Rechtsprechung zur ATZ gekippt
Gängige Rechtsprechung zur ATZ gekippt
Die gängige Rechtsprechung zur ATZ gekippt: Arbeitgeber können sich nicht mehr pauschal bei der Ablehnung von Anträge zur ATZ auf eine Überlastungsquote berufen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachdem uns die Themen amtsangemessene Alimentation und altersdiskriminierende Besoldung wieder mal bis kurz vor Weihnachten fest im Griff haben, beschert uns jetzt auch noch das Bundesarbeitsgericht Arbeit. Es hat die gängige Rechtsprechung zur ATZ gekippt: Arbeitgeber können sich nicht mehr pauschal bei der Ablehnung von Anträge zur ATZ auf eine Überlastungsquote berufen. Dazu habe ich eine Information beigefügt.
Wir kennen die Urteilsbegründung noch nicht. Das dbb Dienstleistungszentrum Ost, das wegen der bisherigen Rechtsprechung diesbezügliche Rechtsschutzanträge abgelehnt hatte, wird die Anträge noch einmal aufrufen.
Mitglieder, die ATZ noch in diesem Jahr beantragen wollen, müssen noch bis zum 31.12.2016 einen entsprechenden Antrag stellen. Wir werden diesbezüglich weiter informieren.
Euer Wolfgang