24. Oktober 2019

Wichtige Mitgliederinformation:

Erhöhung des Ruhegehaltssatzes & Ausgleichszahlung auf Antrag

    Die DPolG des Landesverbandes Sachsen-Anhalt informiert ihre Mitglieder, dass sowohl die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 21 LBeamtVG LSA, als auch der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen gemäß § 59 Absatz 1 LBeamtVG LSA, im Falle einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 106 Absatz 3 LBG LSA gesetzlich abgesichert ist.

    Dafür, liebe Kolleginnen und Kollegen, hat die DPolG, vertreten durch Wolfgang Ladebeck und Olaf Sendel, im Landtag von Sachsen-Anhalt erfolgreich gekämpft! Diese Ausgleichszahlung sollte nämlich gestrichen werden.

    Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, die:

    -        wegen Erreichens einer Altersgrenze nach § 106 Abs. 1 oder 2 , § 114 Abs. 1 oder § 115 des
             Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, oder

    -       nach § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden

    und ab Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 21 LBeamtVG haben, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro. Dieser Ausgleich ist zwei Monate nach Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.

    Hier bekommt ihr die Information als PDF zum downloaden. 

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