Wichtige Mitgliederinformation:
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes & Ausgleichszahlung auf Antrag
Die DPolG des Landesverbandes Sachsen-Anhalt informiert ihre Mitglieder, dass sowohl die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 21 LBeamtVG LSA, als auch der Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen gemäß § 59 Absatz 1 LBeamtVG LSA, im Falle einer vorzeitigen Ruhestandsversetzung nach § 106 Absatz 3 LBG LSA gesetzlich abgesichert ist.
Dafür, liebe Kolleginnen und Kollegen, hat die DPolG, vertreten durch Wolfgang Ladebeck und Olaf Sendel, im Landtag von Sachsen-Anhalt erfolgreich gekämpft! Diese Ausgleichszahlung sollte nämlich gestrichen werden.
Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes, die:
- wegen Erreichens einer Altersgrenze nach § 106 Abs. 1 oder 2 , § 114 Abs. 1 oder § 115 des
Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand treten, oder
- nach § 106 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden
und ab Beginn des Ruhestandes einen Anspruch auf eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts nach § 21 LBeamtVG haben, erhalten neben dem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe von 4.091 Euro. Dieser Ausgleich ist zwei Monate nach Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen.