Kabinettsbeschlüsse:
Besoldungsanpassung 2019 bis 2021 und Anwärtersonderzuschläge
Die Landesregierung hat am 14. Mai 2019 den Entwurf eines Besoldungsanpassungsgesetzes für die Jahre 2019 bis 2021 und einen Verordnungsentwurf über die Gewährung von Sonderzuschlägen für Anwärterinnen und Anwärter beschlossen und zur Anhörung freigegeben.
Die Eckpunkte des Besoldungsanpassungsgesetzes für die Jahre 2019 bis 2021 sind:
· Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger um 3,2 Prozent rückwirkend zum 01.01.2019, um 3,2 Prozent zum 01.01.2020 und um 1,4 Prozent zum 01.01.2021;
· Erhöhung der Anwärtergrundbeträge zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 um jeweils 50 Euro;
· Dynamisierung der Stundensätze für den Dienst zu ungünstigen Zeiten an Sonn- und Feiertagen (Änderung der Erschwerniszulagenverordnung).
Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Besoldungsanpassung dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet.
Außerdem will die Landesregierung von einer Verordnungsermächtigung Gebrauch machen und Anwärterinnen und Anwärtern Sonderzuschläge gewähren. Voraussetzung für die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen ist das Vorliegen eines erheblichen Mangels an Bewerbern für die entsprechenden Vorbereitungsdienste sowie die Konkurrenz mit Arbeitsplatzangeboten aus der Privatwirtschaft. Zuschläge sollen nach Rückmeldung aus den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden deshalb nur Anwärterinnen und Anwärter in Laufbahnen des technischen Verwaltungsdienstes, des landwirtschaftlichen Dienstes, des Forstdienstes und des allgemeinen Justizvollzugsdienstes erhalten. Die Höhe der Anwärtersonderzuschläge beträgt zwischen 30 und 70 Prozent des zustehenden Anwärtergrundbetrages, je nach Bedarfslage und unbesetzt gebliebener Anwärterstellen. Sonderzuschläge erhalten nur Anwärterinnen und Anwärter, deren Ernennung zur Beamtin auf Widerruf oder zum Beamten auf Widerruf nach dem 31. Mai 2019 erfolgt.
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