15. Oktober 2023

Mitgliederinformation:

Wichtige Hinweise zur Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung

    Ein Verwaltungsbeamter einer Polizeiinspektion teilte uns als Gewerkschaft mit, dass er bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung gewesen war. Bei dieser hatte er sich verletzt. Konkret: Beim Pusten in ein medizinisches Gerät ist er umgefallen, wobei er sich an einem Rückenwirbel verletzte. Im Anschluss will er eine Unfallanzeige an seinen Dienstherrn erstattet haben, um diese Verletzung als Dienstunfall anerkennen zu lassen.

     

    Dieser Antrag wurde abgelehnt. Der eingetretene gesundheitliche Schaden wurde ihm NICHT als Dienstunfall anerkannt, da es sich angeblich um eine freiwillige Vorsorgeuntersuchung handele und damit kein Versicherungsschutz bestehe.

     

    Unter der Überschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Landesbeamten“ reichte Herr Erben (SPD) eine Kleine Anfrage mit folgenden Fragestellungen im Landtag ein, welche durch die Landesregierung schriftlich beantwortet wurde:

    Frage 1:

    Welche Pflichten bestehen für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt zur Teilnahme an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen?

    Antwort zu Frage 1:

    Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein in der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie der Europäischen Union festgeschriebenes Recht der Beschäftigten. Gemäß § 83 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LBG LSA) gelten die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) erlassenen Verordnungen für Beamtinnen und Beamte entsprechend. Beamtinnen und Beamte sind Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG. Somit unterliegen sie auch den Pflichten (§ 15 ArbSchG) und besonderen Unterstützungspflichten (§ 16 ArbSchG). Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt seit Ende 2008, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Dienstfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge beinhalten z. B. ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind. Abhängig vom konkreten Dienst gibt es darüber hinaus spezielle Vorschriften wie z. B. § 2 Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten (Gesundheitsschutz-Bergverordnung - GesBergV).

    Frage 2:

    Bestehen für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt Angebote zur freiwilligen Teilnahme an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen?

    Antwort zu Frage 2:

    Ja, für Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt bestehen Angebote zur freiwilligen Teilnahme an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Diese sind dabei ressortabhängig.

    Frage 3:

    Werden Beamtinnen und Beamte des Landes Sachsen-Anhalt für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen vom Dienst freigestellt?

    Antwort zu Frage 3:

    Nach § 11 ArbSchG hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften zu ermöglichen, sich je nach den Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, auf Grund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen.

    Eine Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ist dienstlich veranlasst. Daher werden die Beamtinnen und Beamten für eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt.

    Frage 4:

    Werden Gesundheitsschäden, welche Beamtinnen und Beamte bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erleiden, als Dienstunfall anerkannt? Wenn nein, bitte begründen.

    Antwort zu Frage 4:

    Gesundheitsschäden sind keine Dienstunfälle. Sie können aber als Folgeschaden eines Dienstunfalls anerkannt werden und damit der Dienstunfallfürsorge des Dienstherrn unterliegen, wenn es sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung um eine dienstliche Veranstaltung handelt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Dienststelle die Veranstaltung durchführt oder durchführen lässt, diese in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst steht, dienstlichen Interessen dient und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist (formelle und materielle Dienstbezogenheit). Die Teilnahme an einer solchen Veranstaltung muss ausschlaggebend der Bewältigung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben dienen. Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es jedoch nicht an. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass es sich bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung um eine dienstliche Veranstaltung handelt und die aus der Teilnahme resultierenden Gesundheitsschäden Folgeschäden eines Dienstunfalls sind.

    Frage 5:

    Werden Gesundheitsschäden, welche Beamtinnen und Beamte auf dem Weg zur bzw. von der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung erleiden, als Dienstunfall anerkannt? Wenn nein, bitte begründen.

    Antwort zu Frage 5:

    Wenn die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung eine dienstliche Veranstaltung ist, dann umfasst der Dienstunfallschutz auch Wegeunfälle, die sich auf dem Weg von der Dienststelle oder der Wohnung zur dienstlichen Veranstaltung und zurück ereignen.

    Hier der Beitrag als PDF zur weiteren Verwendung.

    Quelle: Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt auf die KA 8/1688, Drucksache 8/3200 vom 05.10.2023

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