01. Dezember 2025

Musteranträge und Hinweise zur Geltendmachung im Jahr 2025

Mitgliederinformation zu aktuellen Gerichtsentscheidungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

um allen Gewerkschaftsmitgliedern – sowohl aktiven Beamtinnen und Beamten als auch unseren Pensionärinnen und Pensionären – zu ermöglichen, ihre
Rechte noch im Jahr 2025 eigenständig geltend zu machen, stellen wir zwei unterschiedliche Musterwidersprüche zur Verfügung. Diese betreffen:

  1. die allgemeine amtsangemessene Alimentation, sowie
  2. die amtsangemessene Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit drei und mehr Kindern.

Bitte beachtet unbedingt den Hinweis zur haushaltsnahen Geltendmachung: Ansprüche müssen im jeweiligen laufenden Haushaltsjahr, also im Dezember
2025, geltend gemacht werden. Wir empfehlen dringend die Übersendung per Einschreiben mit Rückantwort, das spätestens am 31. Dezember 2025 zugestellt
sein muss. Die Eingangsbestätigung des Widerspruchs ist im Falle eines späteren Rechtsstreits gegen das Land Sachsen-Anhalt zwingend erforderlich.

Bitte beachtet außerdem, dass – wie bereits in den vergangenen Jahren –keine Rechtsschutzgewährung durch den dbb erfolgt. Jede betroffene Kollegin
und jeder betroffene Kollege muss den Klageweg daher eigenverantwortlich beschreiten.

 

1. Zur amtsangemessenen Alimentation aller Beamten im Bundesgebiet

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 stellt einen erneuten und deutlichen Wendepunkt dar. Vor diesem Hintergrund empfehle ich allen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfängern (Pensionäre) des Landes Sachsen-Anhalt, im Dezember 2025 Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2025 bei ihrer zuständigen Bezügestelle einzulegen.

Rund fünfeinhalb Jahre nach den Entscheidungen vom 4. Mai 2020 hat das Bundesverfassungsgericht nun im Beschluss vom 17.09.2025 (2 BvL 5/18 u.a.) festgestellt, dass die Besoldung der Berliner Beamtinnen und Beamten in 95 % der geprüften Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig war. Grundlage hierfür waren sieben Klagen.

In der Pressemeldung vom 19. November 2025 weist das Gericht darauf hin, dass es den Prüfungsgegenstand erweitert hat und dass die massenhafte Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial habe, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen.

 

Was bedeutet dieser Hinweis konkret?

Das Gericht macht damit deutlich, dass eine sehr hohe Zahl von Verfahren zu diesem Thema die Justiz – und gerade auch das Bundesverfassungsgericht organisatorisch und personell so stark belasten könnte, dass laufende Verfahren erheblich verzögert werden oder zeitweise nicht mehr bearbeitet werden könnten. Gleichzeitig signalisiert das Gericht, dass viele vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern betroffen sein könnten – auch in Sachsen-Anhalt.

Für die Beamten aus Sachsen-Anhalt bedeutet das: Es muss neu gerechnet werden. Wir gehen davon aus, dass insbesondere die Besoldungsjahre 2021 bis 2025 überprüft werden müssen. Darüber hinaus ist eine weitergehende Neubewertung früherer Jahre wahrscheinlich. Ob daraus tatsächliche Anpassungen oder Nachzahlungen entstehen, ist derzeit noch offen.

Fest steht jedoch: Wer seine Rechte sichern möchte, muss dies durch einen ordnungsgemäß eingelegten Widerspruch tun. Die entsprechenden Mustervordrucke stehen auf unserer Webseite bereit.

 

2. Zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern

Für Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf einen Familienzuschlag ab dem dritten Kind wurden die monatlichen Zuschläge rückwirkend zum 1. Januar 2021 erhöht; diese Erhöhungen wirken dauerhaft fort.

Das Bundesverfassungsgericht geht bei Familien ab dem dritten Kind von einem zusätzlichen spezifischen Bedarf aus. Dieser muss vom jeweiligen Beamten bzw. der jeweiligen Beamtin im Antrag bzw. Widerspruch zumindest erkennbar gemacht werden.

Daher ist der allgemeine Widerspruch zur amtsangemessenen Alimentation nicht ausreichend, wenn es um Ansprüche ab dem dritten Kind geht.

 

Wir raten allen Betroffenen dringend dazu, einen gesonderten Widerspruch einzulegen und diesen – sofern darauf verwiesen wird – ruhend stellen zu lassen, bis eine gesetzliche Neuregelung erfolgt.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

 

Mit kollegialen Grüßen

 

Olaf Sendel
Landesvorsitzender der DPolG Sachsen-Anhalt