06. November 2021

Information zu den Dienstposten in der Polizei

Die Problematik der Bündlungsdienstposten A9-11

    Im Zuge der letzten Polizeistrukturreform wurden Bündelungsdienstposten A9-11 geschaffen. Dies hatte zur Folge, dass beispielsweise Polizeikommissare (Besoldungsstufe A9) über Jahre die Tätigkeit eines Dienstpostens (A11) ausübten. Den Anspruch auf eine Beförderung gibt es nicht. Auch ist eine Ausgleichszahlung für eine Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten nicht mehr möglich. Im Jahr 2008 wurde eine bereits vorhandene gesetzliche Regelung, die am § 45 BBesG angelehnt war, aufgrund zweier erfolgreicher Klagen durch Beschäftigte des LKA durch die Landesregierung abgeschafft. Wie zu erwarten, führte die derzeitig geltende Situation, Mitarbeiter flächendeckend auf höherwertigen Dienstposten zu verwenden, aber eben nicht verwendungsangemessen durch eine Ausgleichzahlung zu bezahlen, zu deutlichem Unmut bei den betroffenen Kollegen.

    In der Folge musste sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit dem Sachstand beschäftigen und fällte am 14. Januar 2021 unter dem Aktenzeichen 1 M 136/20 einen Beschluss. Demnach ist die Bewährung eines Beamten auf einem höherwertigen Dienstposten im Rahmen einer Erprobung mit dem Ziel der späteren Beförderung anhand von Dienstpostenbewertungen und Dienstpostenbeschreibungen festzustellen. Sind nun solche Dienstpostenbeschreibungen und Dienstpostenbewertungen nicht vorhanden, liegt die Darlegung- und Beweislast für die Beschaffung und die Erhaltung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen ausschließlich in dem Verantwortungs-und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde.

    Der Landesvorsitzende der DPolG Sachsen-Anhalt, Olaf Sendel positionierte sich zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wie folgt: „Nunmehr müssen die Behörden sprichwörtlich die Hosen runterlassen und erklären, wie viele Dienstposten der einzelnen Besoldungsgruppen es tatsächlich gibt. Und mehr noch, alle Dienstposten müssen beschrieben werden. Da darf man gespannt sein, wie die Beschreibung der Dienstposten mit den tatsächlich durchgeführten Aufgaben übereinstimmt.“

    Eine Dienstpostenbeschreibung wurde durch die DPolG bereits seit Jahren gefordert. Es ist traurig, dass ein Gericht wieder erst eine Rahmenfestlegungen treffen muss, bis die Landesregierung eine rechtsfreien Raum neu regelt!

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