DPolG-Rechtschutz war erfolgreich!
Besoldung und Versorgung: GESTRITTEN – GEKLAGT – GEWONNEN
Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Az. 8 A 352/19 MD) urteilte am 02. Juli 2020, dass die beklagte Polizeiinspektion Magdeburg dem Kläger vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 eine Zulage von 127,38 Euro monatlich und für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.06.2020 über die bereits gewährte Zulage hinaus eine weitere Zulage von 63,69 Euro monatlich -abzüglich in diesen Zeiträumen bereits geleisteter Zahlungen- zu gewähren hat. Darüber hinaus sind die seit dem 01.07.2018 anfallenden etwaigen Nachzahlungsbeiträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.08.2019 zu verzinsen.
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Stellenzulage (der sogenannten Polizeizulage), ab dem 01.07.2018. Er selber war zunächst über 20 Jahre Berufssoldat bei der Bundeswehr. Dort schloss er eine Ausbildung zum Feldjägerfeldwebel ab und war im Anschluss daran als Feldjägerfeldwebel tätig. Dabei erhielt er eine Stellenzulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben.
Auf Antrag des Klägers erfolgte seine Entlassung bei der Bundeswehr und wechselte anschließend zum 01.07.2018 als Polizeiobermeister auf Probe in den Polizeivollzugsdienst des Landes Sachsen-Anhalt. Die Bezügestelle teilte dem Kläger schriftlich mit, dass die zunächst gewährte Zulage nach § 40 LBesG LSA i. V. m. Vorbem. Nr. 8 Abs. 1 i. H. v. 63,69 Euro nunmehr erst ab 01.07.2019 gezahlt werde und daher die bisher gewährte Zulage in Höhe von insgesamt 382,14 Euro unter Verrechnung mit den Bezügen im Januar 2019 zurückzuzahlen sei.
Per Widerspruch, welchen das Finanzamt Dessau-Roßlau als Antrag auslegte, begehrte der Kläger die Bewilligung der großen Polizeizulage ab dem 01.07.2018 gemäß § 40 LBesG LSA i. V. m. der Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 8 sowie die Aufhebung der Rückzahlungsanordnung hinsichtlich der bereits gewährten Zulage. Zur Begründung führte er aus, dass er als Polizeivollzugsbeamter unter die Vorbemerkung Nr. 8 Abs. 1 falle. Klärungsbedürftig sei allein die Frage, ob er die Dienstzeit von einem oder zwei Jahren gemäß Anlage 8 erfülle. Die Ausbildung als Feldjägerfeldwebel bei der Bundeswehr habe zur Verkürzung der Ausbildungszeit geführt, da die Laufbahnbefähigung gemäß § 11 Abs. 1 Nr., 2, § 2 Abs. 1 Nr. 1 POL LVO LSA durch diese erworben worden sei. In derartigen Fällen, in denen sich die Ausbildungszeit verkürze, sei die Zeit der vorherigen Ausbildung als Dienstzeit im Sinne der Wartezeit für die „Polizeizulage“ anzurechnen. Diesbezüglich verwies er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2017 (Az. 2 C 53/16).
Mit Bescheid lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. In der Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung der Stellenzulage nach § 40 Abs. 1 LBesG LSA i. V. m. Vorbem. Nr. 8 nicht. Der Kläger habe mit seiner Einstellung in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in ein Beamtenverhältnis auf Probe erstmals Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A des LBesG LSA erhalten. Somit beginne die für die Zulage maßgebliche Dienstzeit erst ab diesem Zeitpunkt. Die Zulage des Klägers, welche er als Soldat der Feldjägertruppe erhalten habe, sei auf Grund des Ausscheidens aus dieser Laufbahn und der späteren Neueinstellung in den Polizeivollzugsdienst nicht relevant. Mit der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst sei ein Wechsel in eine neue Laufbahn erfolgt, weshalb die für die Zulage nötige Dienstzeit nunmehr in dieser neuen Laufbahn zu erbringen sei. Die Zulage knüpfe auch nicht an den „Ausbildungsstatus“ des Beamten an.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung verwies er auf den Inhalt seines bereits eingereichten Schreibens. Mit dem Kläger zugestellten Widerspruchsbescheid wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2017 betreffe einen anderen Sachverhalt, nämlich die Fälle, in denen sich der Vorbereitungsdienst durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten eines anderen Bundeslandes verkürze. Auch stelle die zu absolvierende polizeifachliche Unterweisung keine Ausbildung dar, die sich durch eine eventuelle Anrechnung der Ausbildung des Klägers bei der Bundeswehr verkürze. Zudem werde die große Polizeizulage für Beamte, welche gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Pol- LVO LSA durch den Ausbildungsgang nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes der Laufbahngruppe 2, zweites Einsteigsamt erlangen, auch erst nach einer Dienstzeit von zwei Jahren gewährt.
Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor, er sei durch den Abschluss zum Feldjägerfeldwebel bereits als Polizeiobermeister in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden und habe lediglich noch eine polizeifachliche Unterweisung gehabt. Er werde daher so behandelt, als habe er die für die Befähigung zur Laufbahngruppe 1 erforderliche Ausbildung absolviert, was eine wesentliche Verkürzung seiner Ausbildungszeit zur Folge gehabt habe. Bei dieser Beurteilung sei unerheblich, dass er erst mit Wirkung zum 01.07.2018 in die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes eingestellt worden sei.
Quelle: Urteil des Verwaltungsgericht Magdeburg vom 02. Juli 2020, Az. 8 A 352/19 MD
Diesen Sachverhalt nehmen wir zum Anlass, um erneut darauf hin zu weisen, dass der dbb für die Einzelmitglieder der Mitgliedsgewerkschaften, also auch für die Mitglieder der DPolG LSA, kostenfreie berufsbezogenen Rechtsschutz (Beratungs- und Verfahrensrechtsschutz) anbietet.
Die Beratungen finden in Magdeburg in der dbb Geschäftsstelle, Schleinufer 12, 39104 Magdeburg, Tel.: (03 91) 5 61 94 50 und in Halle (Saale) in der Geschäftsstelle der Gewerkschaft der Lokomotivführer (GdL), Rudolf-Ernst-Weise-Straße 14, 06112 Halle (Saale), Tel.: (03 45) 2 02 33 55 statt. Anmeldungen bitte telefonisch über die dbb Geschäftsstelle in Magdeburg.