08. Oktober 2023

Mitgliederinformation

Amtsangemessene Alimentation

    Die positive Entwicklung der Mindestlöhne und das deutlich nach oben angepasste Bürgergeld ab 2023 sind begrüßenswerte Maßnahmen der Bundesregierung zur Absicherung des Existenzminimums, stellen aber die Wahrung des Mindestabstandes zur Besoldung massiv in Frage. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht angestoßenen Verfahren, der rasanten Entwicklung und wirtschaftlichen Veränderung besteht für uns darüber hinaus hinreichend Anlass zur Annahme, dass die Amtsangemessenheit bereits 2022, spätestens jedoch in 2023 in Sachsen-Anhalt nicht mehr gegeben ist.

     

    Seit dem Jahr 2015 wurde durch das Finanzministerium die Zusage erteilt, dass ein Widerspruch für das jeweilige Kalenderjahr zur amtsangemessenen Alimentation entbehrlich sei, wonach im Falle einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur amtsangemessenen Alimentation und einer damit für Sachsen-Anhalt einhergehenden Pflicht zur Nachzahlung alle Beamten, Richter und Versorgungsempfänger so behandelt werden, als hätten sie im Jahr 2015 einen Antrag auf amtsangemessene Besoldung gestellt. Im Jahr 2022 wurde diese Zusage NICHT erneuert.

    Hier der Hinweis auf ein aktuelles Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages von Schleswig-Holstein und weiter Experten (die Besoldungstabellen von Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein weichen nicht nennenswert voneinander ab):

    Auszüge aus dem Gutachten:
    Das Besoldungsniveau wurde im Gesetzgebungsverfahren des Jahres 2022 nicht nachvollziehbar und damit sachwidrig bemessen, unter anderem weil keine realistischen Daten herangezogen wurden. Bereits die Verletzung dieser Pflicht führt zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

    Ende 2022 lag die Nettoalimentation der Besoldungsgruppe A 6 nur knapp 9 Prozent oberhalb des Grundsicherungsniveaus, auf das gesamte Jahr bezogen sogar nur 1,7 Prozent. Das Mindestabstandsgebot zeigte sich bis in die Besoldungsgruppe A 10 hinein als verletzt.

    Das strahlt als Folge des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen auf die gesamte Besoldungssystematik aus und führt ebenfalls zur Verfassungswidrigkeit der Norm.

    Daher empfehlen wir unseren Mitgliedern auch im Dezember 2023 für dieses Jahr einen Widerspruch zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentierung bei der Bezügestelle einzulegen. Hierzu werden wir im Dezember einen Mustervordruck anbieten.
    Quelle: Deutsche Steuergewerkschaft, Landesverband Sachsen-Anhalt, Schreiben vom 15.08.2023

    Hier die Meldung als PDF.

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