22. Februar 2023

Mitgliederinformation:

Rufbereitschaft in der Landespolizei Sachsen-Anhalt

    Regelung der Rufbereitschaft – Antwort der Landesregierung

    Quelle: Antwort des MIS LSA vom 29.09.2022 zur Kleinen Anfrage KA 8/947

    Frage 1:

    Wie weit weg dürfen sich Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in derzeit der Rufbereitschaft von ihrer Wohnung bzw. ihrer Dienststelle entfernen?

    Antwort auf Frage 1:

    Die Rufbereitschaft für die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ist in § 7 Satz 1 Nr. 6 sowie § 14 der Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes (ArbZVO Pol) geregelt. Konkrete Vorgaben zur Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort bzw. etwaige räumliche Beschränkungen bei Rufbereitschaft enthält weder die ArbZVO Pol, noch wurden konkrete Vorgaben zur Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort durch Erlass oder durch Regelungen der Dienststellen der Landespolizei getroffen

    Frage 2:

    In welcher Zeit nach ihrer Anforderung müssen diese in ihrer Dienststelle erscheinen?

    Antwort auf Frage 2:

    Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben sich unverzüglich nach Anforderung zum Dienstort zu begeben. Konkrete zeitliche Vorgaben, wann spätestens der Dienstantritt bei Anforderung innerhalb der Rufbereitschaft zu erfolgen hat, sind nicht festgelegt. Eine Ausnahme besteht lediglich für Spezialeinheiten und ausgewählte Spezialkräfte der Landespolizei. Für diese Bereiche wurden zeitliche Vorgaben bis zur Herstellung der Abmarsch bzw. Einsatzbereitschaft durch Runderlass des Ml vom 3. Juni 2020 konkret festgelegt. Der Runderlass ist als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft. Die Mitteilung weiterer Informationen hierzu ist deshalb in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss daher als Verschlusssache „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutzstelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden.

    Frage 3:

    Werden Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) vom jeweiligen Aufenthaltsort zum Dienstort vom Dienstherrn erstattet, wenn Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte aus der Rufbereitschaft zum Dienstort gerufen werden?

    Antwort auf Frage 3:

    Nein.

    Frage 4:

    Welche untergesetzlichen Regelungen, über die ArbZVO hinaus, gelten für die Rufbereitschaft in der Polizei Sachsen-Anhalt?

    Antwort auf Frage 4:

    Über die Regelungen der ArbZVO Pol hinaus wurden für die Spezialeinheiten und ausgewählte Spezialkräfte der Landespolizei durch Runderlass des Ml vom 3. Juni 2020 feste Zeiten für die Abmarschbereitschaft bzw. Einsatzbereitschaft geregelt. Mit Runderlass des Ml vom 15. Dezember 2008 wurden zudem Festlegungen zur Anrechenbarkeit von Wegezeiten bei Rufbereitschaft auf die Arbeitszeit getroffen. Auch der Runderlass vom 9. März 2017 „Psychosoziale Notfallversorgung - Qualitätsstandards und Leitlinien zur Betreuung von Bediensteten der Landespolizei nach außergewöhnlichen, kritischen beruflichen oder privaten Lebensereignissen und bei größeren Gefahren- und Schadenslagen, Katastrophen“ enthält Regelungen zur Gewährleistung einer durchgängigen Erreichbarkeit der Kriseninterventionsteams der Polizei durch Rufbereitschaft. Ferner enthalten die jeweiligen Regelungen über die Arbeitszeit in den Polizeibehörden und der Fachhochschule Polizei sowie weitere Hausverfügungen der Polizeiinspektionen Halle (Saale), Dessau-Roßlau, Stendal und des Landeskriminalamtes Festlegungen zur Rufbereitschaft für bestimmte Organisationseinheiten, jedoch keine näheren Vorgaben zur Entfernung zwischen Wohnort und Dienstort oder zu Mindestzeiten für den Dienstantritt bei Anforderung.

    Hier gibt es die komplette Meldung als PDF.

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