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Hinweise zum Ergebnis des Inflationsausgleiches
Der Finanzminister des Landes Sachsen-Anhalt informierte den Vorsitzenden des Finanzausschusses in seinem Schreiben vom 11.12.2023 über die beabsichtigte weitere Verfahrensweise in Bezug auf die vorgriffsweise Leistung von Inflationsausgleichsprämien für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen. Genau schrieb er: „… die Tarifvertragsparteien haben in der Entgeltrunde 2023 u. a. vereinbart, an die Tarifbeschäftigten steuerfreie Inflationsausgleichsprämien zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zu leisten. Es sollen frühestmöglich eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.800 Euro und zehn monatliche Zahlungen in Höhe von 120 Euro gewährt werden. Für Auszubildende sollen die steuerfreien Inflationsausgleichsprämien jeweils in Höhe von einmalig 1.000 Euro und in Höhe von 50 Euro als monatliche Zahlungen gewährt werden.
Die Bezügestelle bereitet bereits die Zahlung der einmaligen Prämie für Ende Februar 2024 und die anschließenden monatlichen Leistungen vor. Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger wird für die Gewährung von Inflationsausgleichsprämien eine gesetzliche Grundlage benötigt. Da ein Gesetzgebungsverfahren Zeit benötigt, sollte aus Fürsorgegründen umgehend eine Einwilligung des Finanzausschusses erteilt werden, dass für die Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Versorgungsbezügen entsprechende Zahlungen gewährt werden. Auch für Anwärterinnen und Anwärter vereinbarten Höhe gewährt werden. Auch für diese Zahlungen ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Es wird folgender Beschluss vorgeschlagen: Der Ausschuss für Finanzen ermächtigt den Finanzminister, im Vorgriff auf ein Inkrafttreten eines Besoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2024/2025 Ende Februar 2024 eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.800 Euro und zehn monatliche steuerfreie Prämien in Höhe von 120 Euro monatlich entsprechend den tarifvertraglich vereinbarten Regelungen zu gewähren. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Prämie entsprechend dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz bzw. dem jeweiligen Anteilssatz der Hinterbliebenenversorgung. Anwärterinnen und Anwärter erhalten die steuerfreie Inflationsausgleichsprämien in Höhe von einmalig 1.000 Euro und zehn monatliche steuerfreie Prämien in Höhe von 50 Euro monatlich.
Hier die Information als PDF zum Download und weiteren Verwendung.