05. Dezember 2022

Mitgliederinformation

Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation und haushaltsnahe Geltendmachung

    hier: erneute Antragstellung für das Haushaltsjahr 2022

    Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

     

    das Bundesverfassungsgericht hat mit zwei Beschlüssen vom 4. Mai 2020 festgestellt, dass die „Grundbesoldung“ im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 und die Besoldung ab dem dritten Kind in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2013 bis 2015 in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen waren. Über Inhalt, Gegenstand und Reichweite beider Verfahren haben wir umfangreich berichtet.

    Zwischenzeitlich haben zahlreiche Länder diese Rechtsprechung umgesetzt bzw. entsprechende Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Diese sehen überwiegend die Streichung der untersten Besoldungsgruppe und/oder Eingangsstufe, die Erhöhung der familienbezogenen Bestandteile bzw. die Einführung eines Familienergänzungszuschlags oder die Erhöhung der Sonderzahlung vor. Geregelt ist zudem, dass diejenigen Beamtinnen und Beamten eine Nachzahlung erhalten, die ihre Ansprüche jeweils im laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben bzw. in den Fällen, in denen der Dienstherr auf eine wiederholte jährliche Antragsstellung bzw. Widerspruchserhebung im jeweiligen Haushaltsjahr verzichtet hatte.

    Aufgrund der unterschiedlichen Sachstände in Bund und Länder und unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur haushaltsnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen, die sich nicht unmittelbar aus einem Gesetz ergeben, sind alle Beamtinnen und Beamten auch im Jahr 2022 gehalten, ihre Ansprüche bei ihren Dienstherren geltend zu machen, sofern entweder kein Gesetz zur Umsetzung der Entscheidungen bereits verabschiedet wurde oder der Dienstherr nicht ausdrücklich auf die haushaltsnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung verzichtet hat.

    In diesem Jahr weigert sich das Finanzministerium bisher auf die haushaltsnahe Geltendmachung und die Einrede der Verjährung zu verzichten.

    Wie auch in den vergangenen Jahren, stellt die DPolG ihren Mitgliedern für den Fall Musteranträge/ Widersprüche zur Verfügung, da noch keine Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur „Grundbesoldung“ und zu „kinderreichen Beamtenfamilien“ durch den Landesgesetzgeber erfolgt ist (Anlagen 1 und 2). Dadurch soll den Mitgliedern erneut ermöglicht werden, eigenständig ihre Rechte bei ihren Dienstherren noch im laufenden Haushaltsjahr 2022 geltend zu machen. Eine Rechtsschutzgewährung durch den dbb erfolgt - wie in den vergangenen Jahren - nicht.

    Bitte informiert auch die Kolleginnen und Kollegen in Eurem Umfeld!

    Hier bekommt ihr die Meldung als PDF zum Download.

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