20. Januar 2023

mitgliederinformation des dbb:

Einkommensrunde 2023 mit Bund und Kommunen

    Betätigung des Zeiterfassungsgeräts vor Beginn und nach Beendigung des (Warn-)Streiks?

     

    Gewerkschaften und Arbeitgeberseite haben unterschiedliche Rechtsauffassungen bezüglich der Pflicht zur Betätigung von Zeiterfassungsgeräten vor bzw. nach ei-nem (Warn-)Streik. Die unterschiedlichen Rechtsauffassungen stehen sich seit Jah-ren gegenüber, ohne dass es eine höchstrichterliche Entscheidung gibt, die sich ausdrücklich mit dieser Frage befasst.

    Nach Auffassung der Gewerkschaften müssen sich Streikende, auch wenn die Streikmaß-nahmen auf einige Stunden beschränkt sind, grundsätzlich nicht am Zeiterfassungsgerät zum Streik „ausstempeln“. Gestreikt wird immer während der Arbeitszeit. Wer sich aus-stempelt, befindet sich jedoch in Freizeit. Es reicht in jedem Fall, wenn sich die/der Strei-kende mündlich bei ihrem/seinem Vorgesetzten „zum Streik“ abmeldet.

    Die Arbeitgeberseite bejaht ganz überwiegend ausdrücklich die Pflicht jedes Beschäftig-ten, sich vor Beginn und nach Ende eines Arbeitskampfs aus- bzw. wieder einzustempeln. Dies wird mit Dienst-/Betriebsvereinbarungen begründet, die regeln, dass sich die Be-schäftigten beim Betreten oder Verlassen des Dienst-/Betriebsgebäudes ein- bzw. auszu-stempeln haben oder auch mit arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. In der Vergangenheit ist es von Arbeitgeberseite häufiger zur Androhung von Abmahnungen für Arbeitneh-mende gekommen, die sich bei einem Streik nicht aus- bzw. einstempeln.

    Bitte beachten Sie deshalb Folgendes:

    Dauert der (Warn-)Streik den ganzen Tag (oder die ganze Schicht), besteht auch aus Arbeitgebendensicht in keinem Fall eine Pflicht zu stempeln, weil die Arbeit für die-sen Tag gar nicht erst aufgenommen wird.

    Stempeln sich Arbeitnehmende – vielleicht nur, um einem Streit mit dem Arbeitgebenden zu entgehen oder sich sicherer zu fühlen – vor Beginn des (Warn-)Streiks aus und nach dem (Warn-)Streik wieder ein, so gilt Folgendes:

    Arbeitgebende haben das Recht, für die Zeit der Streikteilnahme Entgelt einzubehalten. Zum Ausgleich erhalten die Streikenden Streikgeld von ihrer Fachgewerkschaft.

    Wird nun durch das Ausstempeln gleichzeitig ein „Minus“ auf dem Arbeitszeitkonto ver-bucht, so nimmt der Arbeitgebende einen doppelten Abzug vor (Arbeitszeit und Entgelt). Das darf er nicht. Die von Arbeitnehmenden geschuldete (Wochen-)Arbeitszeit verringert sich um die Zeit der Streikteilnahme.

    Wird nur die Zeit der Streikteilnahme als „Minus“ gewertet ohne gleichzeitig Entgelt einzu-behalten, so zahlt die Fachgewerkschaft kein Streikgeld an die/den Streikende/-n. Sie/Er „streikt“ dann auf Kosten ihrer/seiner erarbeiteten Gutzeit auf dem Arbeitszeit-/Gleitzeit-konto. Der dbb zahlt für diesen Fall auch keine Streikgeldunterstützung an die Fachge-werkschaft.

    Der dbb hilft!

    Unter dem Dach des dbb beamtenbund und tarifunion bieten kompetente Fachgewerk-schaften mit insgesamt mehr als 1,3 Millionen Mitgliedern den Beschäftigten des öffentli-chen Diensts und seiner privatisierten Bereiche Unterstützung sowohl in tarifvertraglichen und beamtenrechtlichen Fragen, als auch im Falle von beruflichen Rechtsstreitigkeiten. Nur Nähe mit einer persönlich überzeugenden Ansprache jedes Mitglieds schafft auch das nötige Vertrauen in die Durchsetzungskraft einer Solidargemeinschaft.

    Der dbb beamtenbund und tarifunion weiß um die Besonderheiten im öffentlichen Dienst und seiner privatisierten Bereiche. Nähe zu den Mitgliedern ist die Stärke des dbb. Wir informieren schnell und vor Ort über www.dbb.de, über Flugblätter dbb aktuell und unsere Magazine dbb magazin und tacheles.

    Mitglied werden und Mitglied bleiben in Ihrer zuständigen Fachgewerkschaft von dbb be-amtenbund und tarifunion – es lohnt sich!

    Hier die Meldung als Download im PDF.

    Hier gibt weitere Informationen zur Einkommensrunde direkt beim dbb.

    Unsere Partner

    Dpolg stiftung
    Dpolg service
    Dpolg markt select
    Dpol service
    Huk
    Bbbank
    Debeka
    Roland
    Dbv
    Nuernberger
    Cop2cop
    Vorteilswelt
    Vorsorgewerk
    Fitx